Fallbeispiel Abmahnung wegen Filesharing

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wie teuer selbst ein einzelner Fall von Filesharing werden kann, zeigte der Fall des Berliners Dieter Müller* (Name geändert). Im Dezember 2010 bot der Internetnutzer über die Tauschbörse Shareaza einen Pornofilm an, ohne eine entsprechende Nutzungserlaubnis zu besitzen. Daraufhin erhielt er von der G&G Media Foto-Film GmbH, ihres Zeichens Urheberin des Werkes, eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Nachdem auf dieser Grundlage keine Einigung erzielt werden konnte, reichten die Prozessbevollmächtigten des Unternehmens im Juli 2013 Klage vor dem Amtsgericht Hamburg ein.

Gegenstand der Klage

Klägerin ist die G&G Media Foto-Film GmbH mit Sitz in Haan, die durch den Geschäftsführer Günter Gönster vertreten wird. Sie reichte am 3. Juli 2013 Klage ein, weil der Beklagte am 13. Dezember 2010 unerlaubter Weise einen Pornofilm über seinen Internetanschluss zum Download angeboten hatte, dessen Nutzungs- und Verwertungsrechte alleine beim Urheber, der G&G Media Foto-Film GmbH lagen.

Zunächst hatte das Unternehmen das mildere Mittel der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ausgeschöpft. Diese Abmahnung vom 1. Februar 2011 enthielt ein Vergleichsangebot, durch das der Beklagte jegliche Schadensersatzforderungen durch die Entrichtung einer einmaligen Pauschale in Höhe von 1.298 Euro aus der Welt schaffen hätte können. Dieter Müller aus Berlin* (Name geändert) gab zwar die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, eine Einigung bezüglich des Schadensersatzes konnte jedoch nicht erzielt werden. Deshalb entschied sich die Klägerin schließlich zur Einreichung der Klage.

Ermittlung der Urheberrechtsverletzung

Im Vorfeld beauftragte die Klägerin den Ermittler Dr. Peter Hagemeier von der Schweizer Firma Smaragd Service AG damit, die Verletzer ihrer Urheberrechte aufzustöbern. Dieser machte sich alsbald an die Arbeit und lud am 13. Dezember 2010 gegen 18:27:17 Uhr über eine Tauschbörse das Pornovideo „Junge Gören wollen es wissen“ des Labels „Create X“ herunter, das Teil des Sortiments an pornografischen Filmwerken aus der Urheberschaft der G&G Media Foto-Film GmbH ist.

Anbieter des Videos in der Tauschbörse war ein Teilnehmer mit der IP-Adresse 93.242.221.202. Nachdem über den Hashcode der Datei und einen direkten Vergleich mit dem Originalvideo festgestellt wurde, dass es sich um eine direkte Kopie handelt, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Landgericht Köln einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Urheberrechtsgesetz. Nachdem dieser Beschluss am 11. Januar 2011 erging, konnte die Deutsche Telekom AG zur Herausgabe der persönlichen Daten des Teilnehmers bewegt werden, der zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse für seinen Internetzugang verwendet hatte. Mithilfe dieser Daten konnten im Februar 2011 die Abmahnung und im Juli 2013 die Klage wegen Urheberrechtsverletzung eingeleitet werden.

Festsetzung des Streitwerts

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzten den vorläufigen Streitwert auf eine Höhe von 1.051,80 Euro fest. Dieser setzt sich aus einem Schadensersatz von 400 Euro und dem Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 651,80 Euro zusammen. Hinzu kommen etwaige Zinsen, die mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Der genaue Streitwert ist jedoch anhand des tatsächlichen Schadensersatzes durch das Gericht festzusetzen.

Die Anwaltskosten beruhen auf einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro. Dieser wurde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch eher niedrig angesetzt, nachdem unter anderem das Kammergericht Berlin, das Landgericht Köln oder das Landgericht Hamburg in ähnlich gelagerten Fällen in den Jahren seit 2010 bereits Streitwerte von bis zu 50.000 Euro als angemessen betrachteten.

Ermittlung des Schadensersatzes

Eine der umfangreichsten Aufgaben der Richter am Hamburger Amtsgericht wird es sein, zu klären, in welcher Höhe gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten ist. Der Anspruch entsteht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG. Für die Berechnung dieses Schadensersatzes gibt es jedoch verschiedene Ansatzpunkte, die zu einer fiktiven Lizenzgebühr von 400 bis 7.470 Euro führen können:

  • In einem Urteil des Landgerichts Köln wurde ein angemessener Schadensersatz von 200 Euro für ein Musikstück festgesetzt. Multipliziert man diesen Wert mit 12, um auf den Umfang eines Filmwerkes zu kommen, erreicht man einen Schadensersatz von mindestens 2.400 Euro.
  • Ähnlich entschied das Landgericht Düsseldorf, das sich auf 300 Euro pro Titel festlegte. Mit dem Faktor 12 multipliziert ergibt sich ein Mindest-Schadensersatz von 3.600 Euro.
  • Bei der Berechnung analog zu den GEMA-Richtlinien bei Musiktiteln wird der Verkaufspreis mit 100 Vervielfältigungen multipliziert. Für das Video, das Streitgegenstand ist, beträgt dieser 24,90 Euro. Der Schadensersatz beläuft sich demnach auf 2.490 Euro.
  • Durch den Vergleich des vorliegenden Falls mit einem Fall der Urheberrechtsverletzung an einer Flash-Präsentation gelangen die Anwälte zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatz von 4.500 Euro angemessen wäre.
  • Im Rahmen der Lizenzanalogie wäre ein Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro in Ordnung, da auch ein echter Lizenznehmer der Klägerin diesen Betrag entrichten muss, um die Videos nicht-exklusiv vertreiben zu dürfen.
  • Das Landgericht Frankfurt am Main entschied 2012, dass das Herunterladen eines Filmes über eine Tauschbörse einem „Download to own“ entspricht, da der Nutzer ihn später unbegrenzt ansehen könne. Geht man von einer realistischen Nutzerzahl von 300 aus, ergibt sich anhand des Preises des Films von 24,90 Euro ein möglicher Schadensersatz in Höhe von 7.470 Euro.

Der tatsächlich zu entrichtende Schadensersatz könnte für den Beklagten deshalb in der Praxis deutlich höher ausfallen als 400 Euro.

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