Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

Aufhebungsvertrag erhalten? Unterschreiben Sie nicht vorschnell.

Ein Aufhebungsvertrag wirkt oft wie die schnelle, einvernehmliche Lösung – kann Sie aber teuer zu stehen kommen, wenn Sperrzeit, Steuerlast oder Abfindungshöhe nicht geprüft wurden. Unverbindliche Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Item 1
Item 2
Item 3
Item 4
Item 5
Item 6

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Anders als bei einer Kündigung beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beim Aufhebungsvertrag einvernehmlich – meist verbunden mit einer Abfindung, einem festen Beendigungstermin und einem vereinbarten Zeugnis. Das klingt zunächst attraktiv, hebelt aber wichtige Schutzmechanismen des Kündigungsschutzrechts aus, die bei einer ordentlichen Kündigung greifen würden.

Formvorschrift: Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben wird (§ 623 BGB). Eine Zustimmung per E-Mail, Fax oder mündlich reicht nicht aus.

Kein gesetzliches Widerrufsrecht: Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es beim Aufhebungsvertrag keine automatische Bedenkzeit. Mit der Unterschrift ist der Vertrag grundsätzlich bindend – umso wichtiger ist die Prüfung vorab.

kostenfrei

Ideal für Arbeitnehmer, die kurzfristig nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine rechtliche Einschätzung benötigen.

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung
im Vergleich

 

Kündigung

Aufhebungsvertrag

Initiative

einseitig (AG oder AN)

einvernehmlich

Kündigungsschutzklage möglich

ja, 3 Wochen

nein, Verzicht mit Unterschrift

Sperrzeit ALG-I

in der Regel nein

häufig, wenn kein wichtiger Grund

Kündigungsfrist

gesetzlich/vertraglich einzuhalten

frei vereinbar, auch kurzfristig

Abfindung

kein gesetzlicher Anspruch

häufig vereinbart

Was gehört in einen Aufhebungsvertrag?

Ein vollständiger Aufhebungsvertrag regelt in der Regel: Beendigungstermin, Abfindungshöhe und Fälligkeit, Freistellung bis zum Austritt, Umgang mit Resturlaub und Überstunden, Zeugnisnote und -inhalt sowie eine Ausgleichsklausel, mit der wechselseitige Ansprüche erledigt werden. Genau in dieser Ausgleichsklausel verstecken sich häufig Nachteile, die bei der Unterschrift nicht auffallen.

Die 3 größten Risiken eines Aufhebungsvertrags

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag häufig als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit. Folge: bis zu 12 Wochen Sperrzeit ohne ALG-I-Zahlung. Das lässt sich durch die richtige Formulierung und Begründung im Vertrag oft vermeiden oder abmildern.

Steuerliche Nachteile

Eine Abfindung ist einkommensteuerpflichtig. Ohne die richtige Vertragsgestaltung (Stichwort Fünftelregelung, Zahlungszeitpunkt) verschenken Arbeitnehmer regelmäßig einen erheblichen Teil der Abfindung an das Finanzamt.

Verzicht auf Kündigungsschutz

Mit der Unterschrift verzichten Sie auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage – auch wenn eine ordentliche Kündigung angreifbar gewesen wäre und zu einer höheren Abfindung geführt hätte.

Besondere Vorsicht in diesen Fällen

Bei Schwangerschaft, in der Elternzeit, bei anerkannter Schwerbehinderung oder kurz vor dem Renteneintritt gelten zusätzliche Schutzvorschriften, die bei einer Kündigung greifen würden, beim Aufhebungsvertrag aber durch die Unterschrift verloren gehen können. In diesen Konstellationen lohnt sich eine Prüfung besonders.

-> Mehr zu Sonderkündigungsschutz

Beispielrechnung – lohnt sich die Prüfung überhaupt?

Ausgangslage
8 Jahre Betriebszugehörigkeit Bruttomonatsgehalt 3.800 € Angebot: Aufhebungsvertrag, 15.000 € Abfindung Keine Regelung zur Sperrzeit-Vermeidung Beendigung zum nächsten Monatsende
Ohne Prüfung – Unterschrift wie angeboten
15.000 €
Abfindung
  • Voraussichtlich rund 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • Bei ca. 1.700 €/Monat ALG-I: rechnerischer Einkommensausfall von ca. 5.000 € in den ersten drei Monaten
  • Volle Steuerlast auf die Abfindung, ohne günstige Wahl des Auszahlungszeitpunkts
Nach anwaltlicher Prüfung (beispielhaft)
18.500 €
Abfindung nach Nachverhandlung
  • Formulierung zur Vermeidung der Sperrzeit nachverhandelt
  • Beendigungstermin steuerlich günstiger gelegt
  • Abfindung auf Basis der eigentlich einzuhaltenden Kündigungsfrist erhöht
Kosten-Nutzen-Vergleich
Vorteil durch Prüfung
rund 8.500 €
Kosten der Prüfung
ab 190 €
≈ 3.500 € Mehrabfindung plus ≈ 5.000 € vermiedener Sperrzeit-Nachteil stehen dem Standard-Kündigung-Paket ab 190 € gegenüber. Ob sich eine Prüfung in Ihrem konkreten Fall lohnt, klärt der kostenfreie Kündigungs-Check vorab – ohne Risiko, mehr für die Prüfung zu zahlen, als sie an Verhandlungsspielraum bringt. Ist absehbar kein nennenswertes Potenzial vorhanden, sagen wir Ihnen das ebenso offen.
Wichtig: Dies ist eine illustrative Beispielrechnung mit angenommenen Werten (u. a. ALG-I-Satz, Kündigungsfrist), keine Erfolgsgarantie. Die tatsächliche Höhe und ob sich eine Nachverhandlung überhaupt lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab.

So gehen Sie vor

Nicht sofort unterschreiben – prüfen Sie den Entwurf in Ruhe, auch wenn es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt.

Vertragsentwurf sichern – lassen Sie sich den Entwurf schriftlich geben.

Frist im Blick behalten – manche Angebote sind befristet, das ist kein Grund zur Eile.

Anwaltlich prüfen lassen – vor jeder Unterschrift.

Nachverhandeln lassen – Abfindungshöhe, Zeugnis und Freistellung sind verhandelbar.

Sollte ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden müssen, ist dafür das Arbeitsgericht Dresden zuständig – auch hierbei unterstützen wir Sie.

Rechtlicher Beistand nötig?

Über die Fallprüfung hinaus, stehen wir Ihnen auch gerne bei gerichtlichen Streitfällen, Abfindungsverhandlungen und Kündigungsschutzklagen zur Seite.

Was kostet eine Kündigungs­schutzklage?

In der ersten Instanz trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Verfahren durch Urteil endet (bei einem Vergleich meist nicht).

Beispielrechnung (Streitwert nach Faustregel: 3 Bruttomonatsgehälter): Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 € ergibt sich ein Streitwert von rund 10.500 €. Die genaue Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem RVG und wird vorab transparent mitgeteilt.

Oft übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten – wir übernehmen die Deckungsanfrage für Sie. Ohne Versicherung kommt bei geringem Einkommen ggf. Prozesskostenhilfe in Betracht.

Unsere Pakete für Arbeitnehmer

kostenfrei

Kündigungs-Check

ab 190€*

Standard-Kündigung

Indiv.

Kündigungsmanagement

Unser Einsatz für Ihr Recht

Grafik mit Gernot Hennig und der Bewertung von trustlocal 9,2/10 bei 45 Bewertungen

Rechtlicher Notfall?

Wenn es schnell gehen muss, bieten wir Ihnen innerhalb von 24h einen Notfall-Termin → Jetzt unverbindlich anrufen

Häufig gestellte Fragen

Bei Fragen rund um Arbeitsrecht und unsere Leistungen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung: 0351 79990157

Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Nehmen Sie sich Bedenkzeit und lassen Sie den Entwurf vorab prüfen. Ein seriöses Angebot bleibt auch ein bis zwei Tage bestehen – ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es allerdings nicht, die Unterschrift bindet grundsätzlich sofort.

In vielen Fällen ja, wenn der Vertrag ohne „wichtigen Grund“ formuliert ist. Mit der richtigen Begründung im Vertrag lässt sich das Risiko oft reduzieren.

Nein, sie ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung kann die Steuerlast abmildern, wenn der Vertrag entsprechend gestaltet ist.

Eine Kündigung ist einseitig und anfechtbar (Kündigungsschutzklage), ein Aufhebungsvertrag ist einvernehmlich und verzichtet auf diesen Rechtsweg – dafür meist mit Abfindung verbunden.

Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist nur bei Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten wirksam (§ 623 BGB).

In vielen Fällen ja. Wir übernehmen die Deckungsanfrage für Sie.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden