Recht auf Sampling
Sampling stellt keinen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, da die künstlerische Entfaltungsfreiheit die finanziellen Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller überwiegt.
Sampling stellt keinen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, da die künstlerische Entfaltungsfreiheit die finanziellen Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller überwiegt.
Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform für Ton- und Bildträger haftet für die Urheberrechtsverletzungen seiner Zulieferer.
Auch einem freien Mitarbeiter steht eine angemessene Vergütung für seine Erfindung zu, selbst wenn es keine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Dienstherrn gibt.
Der Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverstöße eines WG-Mitbewohners.
YouTube haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Verstöße gegen das Urheberrecht auf seiner Plattform.
Das Hochladen fremder Bildern in eine Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung, da das Hochladen keine öffentliche Zurschaustellung ist.