Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder
Reproduktionsfotografien unterliegen dem Urheberschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlich werden.
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Eine Pendelleute verletzt nicht schon dann Gemeinschaftsgeschmackmusterrechte, wenn der Gesamteindruck ähnlich ist.
Ein ausländischer Künstler kann sich auf das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen.
§ 24 Abs. 1 UrhG muss bei Fragen um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ausgelegt werden.
Werden Lichtbilder unter einer Creative Commons License für jedermann zur Verfügung gestellt, können keine Schadensersatzanprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung geltend gemacht werden.
Der Inhaber eines geschäftlichen Internetanschlusses haftet nicht für rechtswidrige Handlungen seiner Mitarbeiter.