Zulässigkeit von Dashcamvideos

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Dashcamvideos sind als Beweismittel zur Aufklärung von Verkehrsunfällen vor Gericht trotz des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht zulässig.

Im Streitfall kollidierten zwei Autofahrer seitlich beim Linksabbiegen. Der Kläger behauptete, keine Schuld an der Kollision zu tragen und wollte mit den Aufnahmen auf der Videokamera beweisen, dass der Fahrer des kollidierenden Wagens seine Fahrspur verlassen hatte. Die Vorinstanzen erklärten die Aufnahmen aus Datenschutzgründen wegen des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) für unzulässig.

Der BGH sah dies anders und lies die Videoaufnahme zur Beweiserhebung zu. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass das permanente Aufzeichnen mit den Dashcams weiterhin grundsätzlich unzulässig bleibt aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz. Beim Verkehrsunfall müssen die Unfallbeteiligten aber jedenfalls Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen, sodass das Datenschutzrecht nachrangig sei. Eine Abwägung über die Zulassung zur Beweiserhebung müsse immer im Einzelfall zwischen den kollidierenden Aspekten des Datenschutzes und der Beweissicherung erfolgen.

Zudem wies der BGH darauf hin, dass es technisch möglich sei, eine „kurze Aufzeichnung des unmittelbaren Unfallgeschehens zu gestalten“ – etwa durch ein „dauerndes Überschreiben in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs“. So könne dem Persönlichkeitsrecht in Zukunft besser Rechnung getragen werden.

 

BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17

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