„Winner“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Produktwerbung mit der Bezeichnung „Winner“ stellt eine Werbung mit Testergebnissen dar.

Die Klägerin klagte gegen eine Online-Händlerin, die mit Hygiene- und Kosmetikartikeln warb und sich dabei des Zusatzes „T Diamond Winner 2017 Beauty Anti-Aging“ bediente. Eine Fundstelle, wo der angesprochene Verbraucher die Kriterien, die zu dem Testergebnis geführt haben, nachvollziehen kann, wurde in der Werbung nicht mitgeteilt.

Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der streitgegenständlichen Grafik nicht um ein Siegel, sondern um das Logo eines Awards, der ihr durch einen Verlag verliehen und von diesem zur Verfügung gestellt worden sei. Es handele sich daher auch nicht um ein Testergebnis oder eine Werbung als Testsieger, sondern es werde lediglich darüber informiert, dass der Award an die Beklagte verliehen worden sei. Es handele sich schlicht um einen Hinweis, was auch mit dem Schriftzusatz „Winner“ deutlich gemacht werde.

Das LG Aachen gab der Klage statt.

Bei der Auszeichnung handelt es sich um nichts anderes als ein Testergebnis und nicht um einen „Award“, auch wenn die Beklagte die Auszeichnung so bezeichnet. Die Entscheidung darüber, ob eine Informationspflicht über die einer Auszeichnung zugrundliegenden Kriterien besteht oder nicht, darf im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes und im Interesse der Rechtssicherheit nicht den Parteien überlassen werden, sondern es muss auf den durchschnittlichen Verbraucher abgestellt werden, der dies als Testergebnis versteht.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Werbung mit einem Prüfsiegel eine Fundstelle angegeben werden muss, bei der sich der Verbraucher näher über das Prüfsiegel informieren kann. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Produkt im Vergleich mit anderen Produkten eine besondere Qualität aufweist und wird deshalb veranlasst, dieses Produkt zu kaufen. Aufgrund dessen müssen die Bewertungskriterien für die Verleihung als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG angegeben werden, ansonsten liegt in dieser Werbung ein Wettbewerbsverstoß.

 

Urteil des LG Aachen vom 23.02.2018, Az.: 42 O 118/17

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