Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehensvertrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Widerrufsbelehrung ist zwar eine Pflichtangabe, aber sie bedarf keiner besonderen Hervorhebung.

Die Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag muss für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, unmissverständlich und eindeutig erfassbar sein. Eine besondere Hervorhebung sei aber nicht nötig, so der BGH in seinem Urteil vom 23.02.2016 (Az.: XI ZR 549/14). Dafür spricht unter anderem der Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, der nur die Pflicht zur Nennung bestimmter Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ vorsieht. Das ist aber kein Erfordernis einer Hervorhebung.

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