Wettbewerbswidrige Nachahmung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Ein Pflegebalsam kann aufgrund seiner Umverpackung eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen, was einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Klägerin vertreibt Lippenbalsam. Dieser wird in einer Umverpackung in Kugelform angeboten, bei welcher der Deckel abgeschraubt werden kann und das Pflegebalsam aus dem unteren Teil herausragt. Sie sieht hierin eine wettbewerbsrechtliche Eigenart, die nach ihrer Ansicht von der Beklagten in einem ihrer Produkte nachgeahmt wird und begehrt daher einen Unterlassungsanspruch.

Das Gericht gab dem Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 3a, 8 Abs. 1 UWG statt. Begründet wurde dieser mit der wettbewerblichen Eigenart des Produkts der Klägerin. Die angegriffenen Produkte stellten eine Nachahmung der Produkte der Antragstellerin dar. Diese griffen nahezu alle für das Produkt der Antragstellerin prägenden Gestaltungsmerkmale auf. Das Produkt der Klägerin weise die Eigenart auf, dass der Lippenstift in einer kugelförmigen Verpackung angeboten wird. Wesentliches Element der Gestaltung ist dabei die kleine rundliche Dose, die aufgeschraubt werden kann. Im Inneren der Dose wölbt sich der eigentliche Lippenbalsam nach außen, sodass einerseits die Form einer Kugel oder Frucht entsteht, andererseits das Produkt der Antragstellerin vergleichbar einem klassischen Lippenstift genutzt werden kann. Diese Elemente stimmen bei den Produkten der Parteien überein. Allein die Tatsache, dass Kosmetikprodukte in vergleichbaren Verpackungen veräußert worden sein mögen, begründet keinen Zweifel an der wettbewerblichen Eigenart der Produkte.

Die Antragsgegnerin meint, das Herausragen der Pflegesubstanz könne die wettbewerbliche Eigenart nicht begründen, weil es technisch bedingt sei. Zwar kann bei der konkret gewählten Form der Gestaltung eines kugelförmigen Behältnisses für einen Lippenstift ein Herausragen der Pflegesubstanz erforderlich sein, um das einfache Auftragen auf die Lippen zu ermöglichen. Allerdings sind auch zahlreiche andere Gestaltungen für die Verpackung eines Lippenpflegeproduktes möglich, bei denen ebenfalls ein Auftragen auf die Lippen ermöglicht wird. So wird dies beispielsweise durch einen „klassischen“ Lippenstift durch einen Drehmechanismus gelöst oder es wird aus einer Tube das Auftragen durch die besondere Gestaltung der Öffnung ermöglicht. Da andere Möglichkeiten der Gestaltung gegeben sind, die technisch ein Auftragen ermöglichen, kann dieses Gestaltungsmerkmal die wettbewerbliche Eigenart begründen. Die erhebliche Bekanntheit des Produkts spricht ebenfalls für die wettbewerbliche Eigenart.

Aufgrund der nahezu identischen Nachahmung bestehe auch die Gefahr einer jedenfalls mittelbaren Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3a UWG. Der Verbraucher werde, davon ausgehen, dass gesellschaftliche oder lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Gerade bei der breiten Angebotspalette der Antragsgegnerin sei dem Verbraucher bekannt, dass diese Produkte Dritter unter eigenem Namen vermarkte.

 

Urteil des OLG Köln vom 16.02.2018, Az.: 6 U 90/17

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