Die Zugabe eines Wertgutscheins des Apothekers in Höhe von 0,50€ bei verschreibungspflichtigen Medikamenten stellt kein wettbewerbswidriges Verhalten dar.
Die Apotheke des Beklagten schenkte seinen Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente einen Wertgutschein in Höhe von 0,50€. Hiergegen wendete sich die Klägerin, die ebenso eine Apotheke betreibt, da sie dieses Verhalten für wettbewerbswidrig hält.
Das Gericht wies den Antrag jedoch ab. Die Zugabe solcher Wertgutscheine verstößt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Kunden werden hierdurch nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt wird. Zudem wird die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflusst. Der Verbraucher trifft seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie zum Beispiel Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 0,50€ spielt insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken werden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich ist der Wertgutschein nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.
Pressemitteilung Nr. 17/17 des LG Lüneburg zum Urteil vom 23.03.2017, Az.: 7 O 15/17