Eine vom Onlinekäufer vorübergehend in Gebrauch genommene Sache kann einen Anspruch auf Wertersatz des Verkäufers begründen.
Der Beklagte bestellte online einen Katalysator bei dem Kläger und ließ diesen in seinen PKW einbauen. Nach einer kurzen Probefahrt stellte er fest, dass der PKW nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte und widerrief fristgerecht den Kaufvertrag. Der Katalysator wies aber deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf, weswegen der Kläger einen Wertersatzanspruch geltend machte und gegen den Kaufpreis aufrechnete, wobei es zur Verrechnung zu null kam.
Der Verbraucher darf bei einem Onlinekauf den Kaufgegenstand auf seine Eigenschaften und Funktionsweisen prüfen, um entgangene Kenntnismöglichkeit im Vergleich zum stationären Erwerb zu kompensieren. Beim Kauf eines Katalysators im Handel sei es dem Käufer jedoch ebenso wenig möglich den Katalysator in seinen PKW einbauen zu lassen und zu testen. Auch dort wäre nur eine fachkundige Beratung und eine Inaugenscheinnahme möglich gewesen. Eine Besserstellung des Onlinekäufers sei jedoch weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber gewollt, so der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2016 (Az.: VIII ZR 55/15). Somit muss sich der Beklagte den Wertersatz gem. § 357 BGB gegen die Zurückerstattung des Kaufpreises aufrechnen lassen.