Werbung mit überhöhtem Vergleichspreis

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Werbung für einen Rabatt mit einem überhöhtem Vergleichspreis ist irreführend und folglich unzulässig.

Eine solche Werbung ist unzulässig, da sie den Verbraucher dazu veranlasst das Produkt zu kaufen, was er ohne diese Werbung nicht getan hätte, so im Urteil des BGH vom 31.03.2016, (Az.: I ZR 31/15). Folglich liegt eine geschäftlich relevante Irreführung und ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1 UWG vor.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit einem zu 5% erhöhtem Vergleichspreis.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden