Werbung für Schönheitsoperationen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Klinik für Schönheitsoperationen darf nicht mit vergleichenden Bildern werben, die Patienten vor und nach plastisch-chirurgischen Eingriffen zeigen.

Eine solche Werbung verstoße gegen § 11 Abs. 3 S. 3 Heilmittelwerbegesetz, so das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 08.06.2016 (Az.: 9 U 1362/15). Denn nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Unerheblich sei, dass diese Bilder nur registrierten Nutzern zugänglich sind und sie darauf hingewiesen werden, dass sich die Patienten vorher informieren müssen, bevor sie die Bilder einsehen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden