Werbung für Pauschalreisen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Werbung für Pauschalreisen mit einem Preisindikator ist zu ungenau und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Das beklagte Reiseunternehmen bietet Pauschalreisen an und wirbt hierfür unter anderem in Reisekatalogen. Gegen diese Werbung wendet sich der Verband zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen, der in dem in der Katalogwerbung verwendetem Preisindikator aufgrund der Undurchsichtigkeit hinsichtlich der Variablen der Preisgestaltung der Reisen einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG sieht. Der Verband verlangt daher Unterlassung der Werbung mit dem Preisindikator.

Das LG Hannover gab der Klage statt. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG vor. Nach § 5 Abs. 2 UWG sind Pauschalreiseanbieter verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen für seine geschäftliche Entscheidung bereitzustellen. Dies bedeutet konkret, dass auch die Preisanfrage mit dem zu erwartenden Preis beim Reiseanbieter mit angegeben werden muss. Der Preisindikator sei hierzu nicht geeignet. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den angegebenen Preisen um Preise in der Haupt- oder Nebensaison handele oder um einen Mindest- oder Durchschnittspreis. Zudem seien Rabatte und die gesamte Preisspanne nicht ersichtlich. All dies führe dazu, dass Katalogkunden Preise nicht angemessen vergleichen können. Diese erlangen aber meist nur aufgrund des Katalogs eine Möglichkeit zum Preisvergleich. Dies müsse beim Angebot berücksichtigt werden.

Urteil des LG Hannover vom 19.07.2018, Az.: 74 O 10/18

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