Werbung für „No Name“-Produkte

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Auch in der Werbung von „No Name“-Produkten muss der Hersteller genannt werden, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Beklagte bewarb in einem Prospekt einen Küchenblock, in den Elektrogeräte integriert waren. Weitere Angaben wurden zu den Elektrogeräten nicht gemacht., insbesondere keine Angaben der Hersteller- oder Typenbezeichnung.

Hiergegen wendete sich der Kläger, der darin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG sah, wonach die Beklagte verpflichtet ist, alle wesentlichen Merkmale der Ware in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben. Als wesentliches Merkmal der beworbenen Elektrogeräte sei deren jeweilige Hersteller- und die Typenbezeichnung anzusehen.

Das OLG Hamm gab der Klage statt. Erst mithilfe dieser Angaben sei eine Identifizierung der Geräte möglich. Erst hierdurch werde der Verbraucher in die Lage versetzt, weitere Eigenschaften der Geräte in Erfahrung zu bringen, und einen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten anzustellen. Sie eröffnen ihm damit die Möglichkeit, Informationen über Ausführung und technische Daten wie auch den durchschnittlichen Preis der Geräte zu erlangen. Sie erlauben ihm darüber hinaus, sich ein Urteil über die Qualität und den Wert derselben zu bilden. Die Qualität der Geräte ist ein maßgeblicher Aspekt für die Einschätzung der Werthaltigkeit des Küchenangebots. Ihre Einzelpreise bieten einen Anhaltspunkt für die Einschätzung der Angemessenheit des hier allem Anschein nach besonders günstigen Gesamtpreises. Die Produktidentität der integrierten Geräte ermöglicht damit zwar keinen abschließenden Preisvergleich, bietet jedoch zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnisses.

Auch wenn die Marken der Geräte nicht „marktgängig“ sind, wie diejenigen renommierter Markenhersteller, ändert dies jedoch nichts an ihrer Eignung zur zweifelsfreien Identifizierung der Geräte.

 

Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 174/16

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