Bei der Werbung eines Produkts müssen die wesentlichen Merkmale einer Ware, die zur Kaufentscheidung führen können, angegeben werden (im Fall: bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis).
Die Beklagte warb in einem Katalog unter dem Produkttyp „elektrischer Betriebsraum“ für Brandschutzsysteme. Für die beiden beworbenen Verteiler für elektrische Leitungsanlagen wurde kein bauaufsichtlicher Verwendungsnachweis vorgelegen, welcher sicherstellt, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist. Die Beklagte weist in der Werbung auch nicht darauf hin, dass dieser Nachweis noch durch einen Planer oder Anlagenhersteller zu erfolgen hat.
Das OLG Dresden entschied, dass durch den fehlenden Hinweis, also das Schweigen der Beklagten, die Werbeadressaten in die Irre geführt werden. Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen liegt insbesondere dann vor, wenn nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise der verschwiegenen Tatsache eine besondere Bedeutung zukommt, sodass das Schweigen geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Durch die Katalogwerbung habe die Beklagte bei den Werbeadressaten eine unzutreffende, für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise relevante Vorstellung über die Verwendungsmöglichkeit der angebotenen Produkte hervorgerufen, denn diese gehen davon aus, dass die beworbenen Produkte ohne Weiteres verwendbar seien. Die Verwendungsmöglichkeit ist ein wesentliches Merkmal der Ware (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG), weswegen ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
OLG Dresden vom 09.08.2016, Az.: 14 U 1819/15