Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Kopie eines Computerprogramms darf weiterverkauft werden, wenn der Originaldatenträger unschädlich gemacht worden ist.

 

Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob der Käufer einer auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms, berechtigt ist, diese weiterzuverkaufen.

Nach dem Erstverkauf einer Kopie eines Computerprogramms durch den Rechteinhaber bzw. mit dessen Zustimmung ist das Verbreitungsrecht in der Union erschöpft. Dabei wird der Begriff des „Verkaufs“ in der Richtlinie 91/250 weit ausgelegt. Verkauft ist ein Computerprogramm dann, wenn eine Zahlung gegen Entgelt erfolgt ist, welche dem Inhaber des Urheberrechts an dem Programm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entsprechenden Vergütung zu erzielen und dem Käufer vom Urheber bzw. mit dessen Zustimmung ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Es ist unstreitig, dass das erstmalige Inverkehrbringen einer auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten Kopie ein Erstverkauf im Sinne der Richtlinie ist. Daraus folgt, dass der spätere Weiterverkauf nicht mehr durch den Urheber untersagt werden kann.

Im vorliegenden Fall war jedoch fraglich, wie es sich verhält, wenn nicht das Original verkauft wird, sondern die Kopie des Originals auf einem Datenträger, der nicht mehr der original Datenträger ist.

Der rechtmäßige Erwerber darf nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts das Produkt verkaufen, sofern der Verkauf nicht das dem Urheber ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht verletzt bzw. beeinträchtigt wird (Art. 4 Buchst. a RL 91/250).

Zudem darf eine Sicherungskopie von der berechtigten Person (dem Käufer) dann erstellt werden, wenn es für die Benutzung erforderlich ist. Zu der Benutzung der Sicherungskopie ist aber auch nur die berechtigte Person berechtigt. Diese Kopie darf dann verkauft werden, wenn der Originaldatenträger zum Zeitpunkt des Verkaufs unschädlich gemacht worden ist, da ansonsten das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers verletzt wird.

Somit kann festgehalten werden, dass der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms unter den genannten Voraussetzungen zulässig ist.

 

(EuGH vom 12.10.2016, Rs. C-166/15 – „Ranks und Vasilevics“)

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