Videostreaming

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Was ist Streaming?

Das Internet ist vollgestopft mit Videostreams. Nahezu jedes Internetportal gestaltet seine Präsentationsoberfläche täglich neu mit kleinen audiovisuellen Sequenzen, so genannte Videoclips, die das Verlangen der Besucher nach neusten Informationen, Nachrichten, Trends, Klatsch, Tratsch und Entertainment aus der ganzen Welt füttern.

Anders als beim Herunterladen bzw. Download von Medien wird die Datei des gewünschten Videos beim Streaming zwar ebenfalls vom Endgerät des Nutzers empfangen, aber nicht dauerhaft auf dem Computer des Betrachters gespeichert. Rein technisch betrachtet wird auf diese Weise ein urheberrechtlich geschütztes Werk beim Streaming nicht direkt und dauerhaft vervielfältigt, sondern lediglich vorübergehend, flüchtig und meist nur teilweise im Arbeitsspeicher des Internetnutzers zwischengespeichert, bis der Nutzer seine Betrachtung beendet hat. Es erfolgt dann eine Löschung der gespeicherten Daten bzw. der gespeicherten Fragmente aus dem Arbeitsspeicher oder von der Festplatte. Demnach sollte auch keine Urheberrechtsverletzung durch Internetnutzer anzunehmen sein. Abhängig von dem gewählten Streamingverfahren und den Einstellungen des Videowiedergabe-Programms können die Dauer und der Speicherort der Zwischenspeicherung allerdings variieren. So erfolgt beispielsweise bei der Wiedergabe mit dem Flash-Player eine fortwährende Zwischenspeicherung, also keine vollständige Speicherung der Zieldatei. Bei einer Wiedergabe mit einem DivX-Player findet hingegen ein vollständiges Herunterladen in den Arbeitsspeicher und bei Veränderungen der Einstellungen sogar dauerhaft auf die Festplatte statt, und damit unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung!

Außerdem unterscheidet man zwischen zwei Streaming-Verfahren. Während beim Live-Streaming Medienangebote nur in Echtzeit bereitgestellt und somit beispielsweise parallel zu Fußballveranstaltungen Video-Streams an beliebig viele Empfänger zu einer bestimmten Zeit übertragen werden und anschließend nicht mehr abrufbar sind, werden beim On-Demand-Streaming (Streaming auf Abruf) die Mediendaten auf einem Server bereitgehalten und bei Bedarf von interessierten Internetnutzern abgerufen. Auf den Endgeräten der Interessenten werden die Daten dann im Arbeitsspeicher oder sogar auf der Festplatte vorgespeichert. Die Medien können dann schon während der Datenübertragung auf dem eigenen Rechner wiedergegeben werden. So wird es den Verwendern ermöglicht, Mediendateien anzuhalten oder sogar vor- und zurückzuspulen.

Vorteile des Streamings:

Die Vorteile des Streamings liegen daher für jeden Internetnutzer sofort auf der Hand. Nach nur einem kleinen Klick erwachen die starr angezeigten Bilder der Internetseiten sofort zum Leben, noch während zur gleichen Zeit die Audio- und Videodaten aus dem Netz empfangen werden – die neuste Musik, die beliebtesten TV-Serien und Kinofilme stehen auf Abruf zum Ansehen ohne Wartezeit bereit. So spart man sich so manchen Kauf einer DVD, überdimensionalen Festplattenspeicher oder Besuch im Kino. So bietet das Internet jedem Nutzer die Möglichkeit, sein multimediales Entertainment ganz individuell zu erleben – ein Klick, Film ab! Im Gegenzug können sich die Internetseitenbetreiber durch jede Menge Werbung zwischen und in den Videoclips finanzieren.

Kostenlose Video-Plattformen auf dem Vormarsch:

Diese Vorteile machen sich die bekannten seriösen Medienanbieter youtube, spotify, myvideo & Co. sowie die Online-Videotheken sky, maxdome, watchever & Co. zu eigen. Während youtube auf Werbung und seine Community setzt, die eigene Videos für jedermann veröffentlichen darf, kann man in den genannten Online-Videotheken gegen ein monatliches Entgelt die neusten und beliebtesten TV-Serien und Kinofilme rund um die Uhr abrufen.

Es erfreuen sich aber auch Videoplattenformen größter Beliebtheit, deren Angebot kostenlos und meist sogar identisch oder größer ist als das der kostenpflichtigen Online-Videotheken. So findet man mit wenig Aufwand auf kinox.to, movie4k.to oder auch mit den apps popcorn time und cuevana.tv genau die gleichen TV-Serien und Spielfilme zum direkten Ansehen auf dem eigenen Bildschirm wie bei den vorgenannten seriösen Anbietern. Oftmals reicht das Angebot sogar über Kinofilme hinaus, deren Premiere soeben erst in den Kinos gefeiert wurde und weder im Videoverleih zu haben sind noch im öffentlichen Fernsehen jemals ausgestrahlt wurden.

Laut Wikipedia hat allein kino.to täglich mehr als 200.000 Besucher zu sich gelockt. Zu klären bleibt nun deshalb, ob durch Streaming tatsächlich Urheberrechte von Rechteinhabern, wie Film- und Musikproduzenten, Künstlern, Studios, Labels und Pay-TV-Sendern, verletzt werden können. Deshalb macht sich in der Welt der Juristen das Bedürfnis nach Klärung über die Legalität dieser Seiten breit.

Was ist aus aktueller Sicht der Juristen erlaubt bzw. verboten?

In Deutschland werden die Rechte der geistigen Eigentümer von Film- und Musikwerken durch das Urhebergesetz (UrhG) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 UrhG geschützt. Der Urheber, also der geistige Schöpfer eines Werkes, hat gem. § 15 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben oder gem. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Es steht also außer Frage, dass jeder, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Zustimmung des Urhebers oder eine entsprechende Lizenz veröffentlicht, die Verwertungsrechte des Urhebers verletzt. Gegen Anbieter, wie beispielsweise die Betreiber des Streaming-Portals kino.to, stehen dem Urheber daher Abmahn- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 97 ff. UrhG zu. Zudem liegt auch eine strafrechtlich relevante Rechtsverletzung vor.

Daher ist auch Vorsicht geboten beim Verbreiten von Videos und Fotos über facebook und twitter und youtube, die man vielleicht gerade irgendwo gefunden hat und anderen zeigen möchte! Nicht alle Urheber und Rechteinhaber wollen, dass ihre Videos auf diese Weise tausendfach im Internet weiterverbreitet werden!

Können aber einfache Nutzer und Verwender der kostenlosen Streaming-Portale zur Verantwortung gezogen werden?

Genau darüber gibt es viele Diskussionen und unterschiedliche Meinungen in den juristischen Fachzeitschriften und Internetportalen, wie das Urhebergesetz auf das Nutzen von kostenlosen Streaming-Portalen wirken kann und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

Die Mehrheit der Juristen sieht auch in einem Zwischenspeichern von urheberrechtlich geschütztem Material oder Bruchstücken davon im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte eines Endgeräts eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, wenn der Inhalt des geschützten Werkes jeweils in dem gespeicherten Fragment zu erkennen und damit für sich genommen schutzfähig ist. Denn unabhängig vom Streaming-Verfahren wird im Ergebnis fast immer die komplette Mediendatei einmal vollständig auf den Zielrechner kopiert, meist allerdings nach und nach in einzelnen Teilen. Es ist also davon auszugehen, dass beim Streaming durch den Nutzer eine Vervielfältigung der Datei entsteht.

Mit anderen Worten: Wer ein Video per Streaming anschaut, erstellt aus der Sicht der überwiegenden Meinung der Juristen eine Kopie des Werkes auf seinem Endgerät – egal ob die Datei nur flüchtig während der Anschauens auf dem Rechner im Arbeitsspeicher gespeichert und anschließend automatisch wieder gelöscht wird oder nur teilweise in kleinen Stücken lediglich für den Zeitpunkt der Betrachtung der Videoszene auf dem Computer existiert! Sollte dieses Video urheberrechtlich geschützt sein und es besteht für den Betrachter des Videos keine Erlaubnis, das Video gemäß § 16 UrhG zu vervielfältigen, so verletzt der Betrachter im Ergebnis die geschützten Rechte des Urhebers! Tatsächlich fehlt in der Praxis fast immer die Zustimmung des Rechteinhabers zum freien Streaming-Abruf. Dem Urheber oder dem Eigentümer der Rechte würden dann tatsächlich Schadensersatzansprüche gegenüber dem einfachen Nutzer zustehen!

 

Aber – Rechtfertigung durch Einschränkung der Urheberrechte!

Dieses Ergebnis würde aber dem Gesetz mit seinen beiden Paragrafen 44 a und 53 UrhG widersprechen! Beide Paragrafen schränken die Rechte der Urheber ein.

Denn gemäß § 44 a Nr. 2 UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen erlaubt.

D. h., die entstehende Vervielfältigung durch das Streaming darf zum einen lediglich flüchtig oder begleitend sein, muss einen unabwendbaren mathematischen, technischen Prozess darstellen, ohne den eine rechtmäßige Betrachtung des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht möglich wäre, und zum anderen darf die Vervielfältigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Demnach rechtfertigt § 44 a UrhG die beim Streaming-Verfahren stattfindende beiläufige Vervielfältigungshandlung des einfachen Internetnutzers.

Ein Teil der Juristen lehnt die Anwendung des § 44 a UrhG beim Streaming schon allein deswegen ab, weil die Nutzer der kostenlosen Streaming-Plattformen beim Betrachten der Videos einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen, nämlich das Nichtbezahlen-Müssen der DVD, der Blu-ray, der Gebühren der Online-Videotheken oder des Kinobesuchs. Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei der Einschätzung der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung beim Betrachten des Videos allein auf die Handlung als solche ankomme. In der durch das Streaming entstehenden Vervielfältigungshandlung ist aber keine wirtschaftliche Bedeutung zu sehen.

Außerdem könne § 44 a UrhG keine Anwendung finden, wenn die abgerufene Quelle der urheberrechtlich geschützten Datei schon nicht rechtmäßig sei. Hier kann man aber entgegnen, dass der Internetnutzer keine Verpflichtung hat, Nachforschungen über die Rechtmäßigkeit der zur Verfügung gestellten Streaming-Quelle anzustellen. Dann bliebe die Frage zu klären, warum das Anhören einer unrechtmäßig kopierten Audio-CD und das Schauen einer unrechtmäßig kopierten DVD dann keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Im Ergebnis kann nach hiesiger Auffassung der § 44 a UrhG beim Streaming immer angewendet werden. Eine unrechtmäßige Vervielfältigung findet beim Streaming durch den Nutzer also gar nicht statt.

Auch § 53  UrhG erlaubt es natürlichen Personen, eine einzelne Vervielfältigung für den privaten Gebrauch anzufertigen, wenn der Nutzer gemäß § 53 Abs. 1 UrhG keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet. Die Frage ist nur, wann  und woran denn für den Nutzer eines Streaming-Portals erkennbar ist oder erkennbar sein muss, dass es sich bei der verwendeten Streaming-Quelle um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt? Denn man kann zum einen nicht schlussfolgern, dass eine kostenlose Streaming-Quelle auch automatisch illegal ist, siehe myvideo und youtube, und zum anderen ist auch hier der Internetnutzer wieder nicht verpflichtet, nachzuforschen ob der Stream legal mit den notwendigen Veröffentlichungsrechten vom jeweiligen Streaming-Portalbetreiber angeboten wird. Aus hiesiger Sicht ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit auch nicht aufgrund der bestehenden Vielzahl der Streaming-Angebote erkennbar, solange sich die kostenlosen Streaming-Portale ohne wenig Aufwand und Umgehung von Schranken, Warnungen und mit nur wenigen Klicks genauso leicht bedienen lassen, wie alle anderen Internetseiten auch. Denn sonst würde das Ergebnis darauf hinauslaufen, dass nur urheberrechtlich bewanderte Nutzer und generell erfahrene Internetnutzer den Unterschied zwischen legalen und illegalen Internetseiten erkennen könnten.

 

Gesamtergebnis:

Aus aktuell rechtlicher Situation kann das Nutzen von kostenlosen Streaming-Portalen für Videos nicht als rechtswidrig eingestuft werden. Zwar vervielfältigt der Nutzer beim Streaming  das urheberrechtlich geschützte Werk. Durch die Paragrafen 44 a und 53 des Urhebergesetzes können Internetnutzer aber die Urheberrechte der geistigen Eigentümer des Werkes beschränken und ihre Vervielfältigung rechtfertigen.

 

Die Tendenz:

Diese aktuelle rechtliche Situation kann aber für die Rechteinhaber nicht zufriedenstellend sein. Denn momentan wird durch das Anbieten von kostenlosen Streamings urheberrechtlich geschützter Werke, wie Kinofilme und TV-Serien, das Recht der Urheber zur Veröffentlichung und Verwertung beeinträchtigt. Das Problem ist dabei aber nicht beim Nutzer zu suchen, sondern beim jeweiligen Anbieter! 2011 unternahm die Dresdner Staatsanwaltschaft dazu einen ersten Schritt in die gewünschte Richtung und lies die Streaming-Portale kino.to und movie2k.to stilllegen.

Letztes Jahr kreierte dann die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen eine Urheberrechtsverletzung aus dem Umstand des bloßen Ansehens von kostenfreien Videos auf dem Pornovideo-Portal redtube.com und mahnte tausende Internetnutzer teuer ab. In der Folge entstand eine noch ungewissere Rechtslage in Deutschland bezüglich Streamings. Diesbezüglich hat das Landgericht Hannover auf die Klage einer betroffenen Abgemahnten mit Urteil vom 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13, festgestellt, dass Streaming eines Films aus einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle als eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 44 a Nr. 2 UrhG zulässig sei, und den Abmahnern von redtube.com in diesem Fall kein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zusteht.

Inzwischen positionierte sich auch der Europäische Gerichtshof zum Betrachten von Streaming-Inhalten und zog in seinem Urteil (C-360/13) die technischen Grenzen zum erlaubten Streaming.

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