Verwechslungsgefahr bei Marken mit gleicher Wortgestaltung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

TrustLocal Widget

Wenn zwei Marken zwar dieselbe oder ähnliche Wortgestaltung aufweisen, aber eine unterschiedliche Bildgestaltung haben, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Dies hat der EuG in seinem Urteil vom 02.02.2016 (Az.: T-485/14) entschieden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Slogans „Bon Appétit!“ und „Bon Apeti“, die ohne Zweifel ähnlich klingeln. Jedoch unterscheidet sich die bildliche Gestaltung der Waren. Der Durchschnittsverbraucher beurteilt ein Produkt immer im Gesamteindruck, welcher im Verkauf in Läden eher durch eine bildliche Gestaltung eines Produkts geprägt wird, da es selten zu einem Verkaufsgespräch kommt, in dem der klanglichen Ähnlichkeit mehr Bedeutung zukommen würde. Somit ist der Durchschnittsverbraucher durchaus in der Lage die Produkte zu unterscheiden.

Außerdem kommt es beim Durchschnittsverbraucher zu keiner Verwechslungsgefahr der beiden Produkte, da Slogans meist keine Unterscheidungskraft aufweisen oder ihnen dominierender Inhalt zugeschrieben wird. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden