Veröffentlichung des Geburtsdatums im Internet

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Veröffentlichung des Geburtsdatums von Personen des öffentlichen Lebens im Internet ist zulässig.

Die Klägerin, welche Drehbuchautorin und Regisseurin ist, klagte gegen ein Online-Lexikon, welches ihr Geburtsdatum in ihrer Dissertation veröffentlichte. Sie sah in der Veröffentlichung ihres Geburtsdatums ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie keine prominente Persönlichkeit sei und somit keine Person des öffenltichen Lebens sei. Durch die Veröffentlichung ihres Namens würde sie in ihrer Branche Nachteile erfahren.

Das AG München wies die Klage vom 30.09.2015 (Az.: 142 C 30130/14) ab, da die Klägerin als renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin sei. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, in welchem Alter sie ihre Filme veröffentliche.

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