Verfall des Resturlaubs

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Arbeitgeber muss rechtzeitig auf den Verfall des Resturlaubs hinweisen, ansonsten erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht am Ende des Kalenderjahres.

Der Arbeitnehmer (Kläger) verlangte vom beklagten Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ersatz für den von ihm nicht genommenen Resturlaub von 51 Arbeitstagen. Während des Arbeitsverhältnisses hatte er diesen nicht verlangt. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.

Das BAG gab der Klage statt und verwies zurück an die Vorinstanz.
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG verfällt Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen worden ist. Diese Regelung galt nach bisheriger Rechtsprechung auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig darum gebeten hatte, den Resturlaub nehmen zu können, der Arbeitgeber diesem aber nicht nachkam. Dem Arbeitnehmer blieb lediglich unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch.
Diese Rechtsprechung ändert das BAG in seinem Urteil aufgrund der Vorgaben des EuGH und richtlinienkonformer Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG). Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen und auf den Resturlaub hinweisen und muss diesen sogar darauf hinweisen, dass der Jahresurlaub ansonsten verfallen kann. Ob der Arbeitgeber dieser Pflicht im vorliegenden Fall nachgekommen ist, muss die Vorinstanz nun überprüfen.

Urteil des BAG vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15

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