Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverstöße eines WG-Mitbewohners.

Sofern der Anschlussinhaber nicht von einer Rechtsverletzung ausgehen muss, reicht das Zurverfügungstellen des Internetanschlusses nicht als Tatbeitrag aus, sodass er nicht als Teilnehmer haftet, so das LG Flensburg in seinem Beschluss vom 23.02.2016 (Az.: 8 S 48/15). Dazu muss aber bewiesen werden, dass der Mitbewohner die Tat begangen hat.

Eine Störerhaftung scheidet ebenso aus, da WG-Mitbewohner meist volljährig sind und deswegen keine besonderen Aufklärungs- und Belehrungspflichten bestehen. Es liegt somit keine Verletzung von Verhaltenspflichten durch den Anschlussinhaber vor.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden