Eine nach der DSGVO unzureichende Datenschutzerklärung stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Antragsgegnerin, Rechtsanwältin, stellte auf ihrer Homepage zwar eine Datenschutzerklärung ein, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung allerdings nicht in allen Bereichen genügte. Vor allem fehlten die wichtigen Angaben zur Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten, Art und Zweck deren Verwendung sowie Hinweise zur Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, anzugeben. Hiergegen wendet sich der Antrag der Antragsgegnerin.
Das LG Würzburg gab dem Antrag auf Unterlassung statt. Es geht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO ein wettbewerbsrechtlich abmahnfähiger Verstoß gegen § 3a UWG vorliegt. (ebenso OLG Hamburg (Az.: 3 U 26/12, OLG Köln (Az.: 6 U 121/15)).
Hinweis:
Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mussten bis spätestens 25.05.2018 umgesetzt werden sein. Haben Sie hierzu Fragen und benötigen Hilfe bei der Umsetzung beispielsweise auf Ihrer Homepage, wenden Sie sich gern an mich.
Beschluss des LG Würzburg vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18