Eine unzulässige Markennutzung liegt auch dann vor, wenn die Nutzer erkennen, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um Angebote anderer Hersteller handelt.
Im vorliegenden Fall wurden bei Eingabe der Klagemarke in die Amazon-Produktsuche neben den Produkten der Klägerin auch Produkte von anderen Anbietern gefunden. Die Klägerin sah darin eine rechtsverletzende Benutzung ihrer Marke und machte einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geltend.
Das OLG München gab der Klägerin Recht. Durch das Auffinden anderer Marken wird die Marke der Klägerin unzulässig genutzt. Die daraus resultierende Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion liege auch dann vor, wenn die Nutzer erkennen, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um Angebote anderer Hersteller handelt, so im Urteil vom 12.05.2016 (Az.: 29 U 3500/15). Die Rechtsprechung zum Keyword-Advertising sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine externe Suchmaschine handelt, sondern um die Suchmaschine direkt in Amazon.