Unterlassungserklärung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Höhe einer Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß stehen.

Eine Onlinehändlerin auf eBay erhielt von einem Verein zum Schutz des Wettbewerbs eine Abmahnung wegen einer Irreführung. Die Händlerin gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der geregelt wurde, dass der Verein bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen verlangen konnte. Es kam erneut zu einem Verstoß durch die Abgemahnte, woraufhin der Verein eine Vertragsstrafe von insgesamt 9000€ verlangte. Als die Klägerin nur 2500€ bezahlte, klagte der Verein.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Gesamtbetrag von 9000€ sei unverhältnismäßig zu dem bloß fahrlässigen und moderaten Verstoß der Abgemahnten. Zudem sei sie nur eine Kleinhändlerin, d. h. keine besonders marktstarke Wettbewerberin. Die Vertragsstrafe müsse diesen Umständen angepasst werden. Das Gericht hielt die 2500€ hierbei für angemessen.

 

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2018  Az.: 3 U 125/17

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