Ungleichbehandlung von Presseunternehmen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Ungleichbehandlung von Presseunternehmen durch Google ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und stellt keinen Missbrauch der Marktmacht dar.

Der sachliche Grund liegt daran, dass das Haftungsrisiko verkleinert werden soll und das ein Interesse an der Erhaltung des Geschäftsmodells von Google besteht, so das LG Berlin in seinem Urteil vom 19.02.2016 (Az.: 92 O 5/14 Kart).

Laut dem urheberrechtlichen Leistungsschutz dürfen Textschnipsel (sog. Snippets) nur mit Lizenz und somit gegen Zahlung einer Lizenzgebühr dargestellt werden. Google bat die Unternehmen, dass sie kostenlos die Snippets nutzen können, ansonsten könne Google nur noch Links ohne Text und Bild zu den Seiten der Verlage anzeigen. In der Vergangenheit führte dies zu Umsatzeinbrüchen, weswegen die Snippets wieder kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, wogegen die Verlage nun vorgingen und Google den Missbrauch der Marktmacht unterstellten. Ziel der Klage der Presseunternehmen war es, dass Google daran gehindert wird, dass Snippets und Vorschaubilder der Webseiten der Verlage bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen gezeigt werden. Das LG Berlin verneinte aber eine diskriminierende Ungleichbehandlung und einen Preishöhenmissbrauch und führte aus, dass von dem Google Modell beide Seiten profitieren würden, weil die Verlage und Google Werbeeinnahmen generieren würden und die Nutzer die Informationen bereit gestellt bekommen.

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