Unfall beim Hoteltransfer

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Können die Reisenden ihre Reise nach einem Unfall auf dem mitgebuchten Transfer vom Flughafen zum Hotel nicht mehr fortsetzen, werden die Reisekosten zurückerstattet.

In beiden Verfahren buchten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf diesem Transfer passierte ein Unfall, bei dem die Kläger teilweise schwer verletzt worden sind. Darin sahen die Kläger eine Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 und begehrten die Rückzahlung des Reisepreises. Nachdem die Klagen zunächst vom Landgericht mit der Begründung, dass der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirkliche, abgewiesen worden sind, gibt der BGH den Klagen statt (Pressemittelung zu den Urteilen vom 06.12.2016, Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15).

Nach Ansicht des BGH ist die Reiseleistung mangelhaft, da es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt in das gebuchte Hotel zu bringen. Dass der Reiseveranstalter kein Verschulden am Unfall treffe, sei für die Erstattung der Reisekosten unerheblich, weil er die Preisgefahr (Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trage, wenn weder ihn noch die Reisenden ein Verschulden treffe.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden