„UBER Black“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Bei der Verwendung der Mietwagen-App „UBER Black“ liegt ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 2 BPerfG vor.

Die Klägerin ist Taxiunternehmerin in Berlin. Sie erhob Klage auf Unterlassung gegen den Beklagten, welcher Betreiber der App „UBER Black“ ist, über welche Mietwagen mit Fahrern bestellt werden können. Der Fahrer des Mietwagens erhält die Aufträge unmittelbar vom Server. Zudem unterrichtet die Beklagte das Mietwagenunternehmen über den Auftrag per Email.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese Vorgehensweise gegen § 49 Abs. 4 S. 2 BPerfG. Nach § 49 Abs. 4 S. 2 BPerfG dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz eingegangen sind. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer wie bei „UBER Black“ den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, was den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird. Zum Schutze des Taxiverkehrs, für den Kontrahierungszwang und feste Beförderungstarife gelten, ist es gerechtfertigt, § 49 Abs. 4 S. 2 BPerfG dahingehend auszulegen.

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen dem Verbot von „UBER Black“ nicht entgegen.

Urteil des BGH vom 13.12.2018, Az.:: I ZR 3/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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