Ferrari muss in die Löschung der Marke Testarossa einwilligen, da nicht dargelegt werden konnte, dass es die Marke nach der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren benutzt hat.
Die Klägerin begehrte die Löschung der Wort-Bildmarke Testarossa der Beklagten. Die Beklagte ist eine italienische Automobildherstellerin (Ferrari) und bekannt durch ihre Sportwagenmodelle.
Das Gericht gab der Klage statt. Gemäß §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann jedermann die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls verlangen, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach § 26 Abs. 1 MarkenG muss die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Sie muss auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen gerade benutzt werden, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus.
Die Beklagte führte verschiedene Gründe für ihre rechtserhaltende Benutzung an. Sie biete über die Unternehmensabteilung „Ferrari Classiche“ Wartung, Instandhaltung und Restauration der „Testarossa“-Fahrzeuge und stelle Echtheitszertifikaten für gebrauchte „Testarossa“-Fahrzeuge her. Dies führt jedoch nicht zu einer rechtserhaltenden Benutzung. Diese Leistungen stellen zwar Dienstleistungen dar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen. Allerdings hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie für diese Dienstleistungen auch die Löschungsmarke benutzt.
Der Handel mit herstellerzertifizierten, gebrauchten Sportwagen stellt ebenfalls keine rechtserhaltende Benutzung durch die Beklagte dar. Dieser stellt keine Dienstleistung dar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren steht und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen soll. Im Übrigen wurde auch hier schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Handel mit Gebrauchtwagen unter der Löschungsmarke erfolgt. Vielmehr erfolgt dieser unter der Bezeichnung „Ferrari“ und/oder „Ferrari Approved“.
Das Ersatzteilgeschäft der Beklagten stellt hingegen grundsätzlich eine Benutzungshandlung dar, die zur Rechtserhaltung geeignet ist, soweit die Ersatzteile unter der Bezeichnung „Testarossa“ vertrieben werden. Der Vortrag der Beklagten zum Umfang des Ersatzteilgeschäfts reicht insgesamt nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung zu begründen
Dass vereinzelte Ersatzteile die Modellbezeichnung „Testarossa“ aufweisen, stellt im Hinblick auf die umfangreichen Dienstleistungen der Beklagten auf dem Gebiet ihrer Oldtimer- bzw. Gebrauchtwagenfahrzeuge nur einen marginalen Teil ihres weitreichenden Angebots dar. Deswegen kann auch nicht von einer „ernsthaften“ Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG die Rede sein.
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.08.2017, Az.: 2a O 166/16