Die Bezeichnung „Tagesumschau“ verletzt den Werktitelschutz der Nachrichtensendung „Tagesschau“.
Die ARD, die die Nachrichtensendung „Tagesschau“ ausstrahlt, klagte gegen die Beklagte, welche im Internet ein Nachrichtenportal mit dem Name „Tagesumschau“ betreibt. Die Klägerin macht eine Verletzung ihrer Markenrechte geltend, da die Beklagte die Bestandteile „Tages“ und „schau“ übernehme und der einzige Unterschied das dazwischengeschobene „um“ sei, welches keinen ausreichenden Abstand zu ihrer Marke schaffe. Letztlich sei es so, dass das Portal der Beklagten ihr zugerechnet werden könne, weil man es für einen Ableger der „Tagesschau“ bzw. jedenfalls für einen Auftritt halte, der mit der ARD und ihren marktführenden Informationskompetenzen etwas zu tun habe. Deshalb begehrt die Klägerin Unterlassung der Verwendung nach § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.
Das Gericht gab der Klage statt.
Die Bezeichnung einer Nachrichtensendung stellt einen schutzfähigen Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Zudem hat die Bezeichnung „Tagesschau“ auch eine hinreichende originäre Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass an der Bezeichnung „Tagesschau“ ein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht. Denn es handelt sich bei dem Titel „Tagesschau“ um eine im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung. Das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses kann mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden
Zwischen den Werktiteln „Tagesschau“ und „Tagesumschau“ besteht auch Verwechslungsgefahr. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel. „Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel „Tagesschau“ und „Tagesthemen“, die der Kläger für seine Nachrichtensendungen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus.
Die Werkkategorien „Nachrichtensendung“ und „Internetnachrichtenportal“ sind sich ähnlich. Beide werden vom Verkehr genutzt, um sich über aktuelle Ereignisse zu informieren. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen – „Tagesschau“ und „Tagesumschau“ – weisen eine starke Ähnlichkeit auf.
Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden Umstände ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Urteil des OLG Hamburg vom 01.03.2018, Az.: 3 U 167/15