T-Shirt Aufdruck „Tussi-ATTACK“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der T-Shirt-Aufdruck „Tussi-ATTACK“ ist keine Markenverletzung, weil kein kennzeichenrechtlicher Gebrauch vorliegt.

Eine Markenverletzung liegt immer dann vor, wenn die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird. Eine Verzierung bzw. ein dekoratives Element verletzt nicht die Marke. Für die Beurteilung werden die Verkehrskreise herangezogen.

Das KG Berlin sah in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (Az.: 5 W 216/15) keine Markenverletzung der Marke „ATTACK“ vorliegen, weil die angesprochenen Verkehrskreise den Aufdruck lediglich als ein selbstironische, schillernde und lustige Meinungsäußerung auffassen. Das Wort „ATTACK“ wird hingegen als Attacke, Angriff oder Überfall verstanden. Somit unterscheiden sich die Wortsinne deutlich.

Außerdem scheide eine Verwechslungsgefahr aufgrund der geringen Zeichenähnlichkeit aus.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden