Stückanzahl von Pralinen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Werden Pralinen innerhalb der Verpackung einzeln verpackt, muss die Stückzahl auf der Umverpackung angegeben werden.

Die Beklagte vertreibt Süßwaren, unter anderem die Pralinen „Raffaello“. Die einzelnen Pralinen sind innerhalb der Umverpackung zusätzlich einzeln verpackt. Allerdings gibt die Beklagte lediglich das Nettogewicht an, aber nicht, wie viele einzelne Pralinen in einer Verpackung enthalten sind. Hiergegen wendet sich der Verbraucherschutzverein, der darin einen Verstoß gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sieht.

Das Gericht gab der Klage statt.

Diese Art der Umhüllung ist eine Einzelverpackung im Sinne von Art. 23 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV. Hiernach ist die Nettoangabe des Gesamtgewichts auf der Umverpackung nicht ausreichend, sondern die Anzahl der Einzelverpackungen muss auf der Umverpackung angegeben werden, auch wenn der Verbraucher im vorliegenden Fall durch das Sichtfenster sieht, dass die Pralinen nochmals einzeln verpackt sind. Er erkennt durch das Sichtfenster nicht, wie viele Pralinen genau in der Verpackung sind. Dies stellt nach der LMIV eine wesentliche Information dar, weil sie die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Käufers beeinflusst.

 

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.10.2018, 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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