Störerhaftung von Access-Providern

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Einem Telekommunikationsunternehmen kann zugemutet werden den Zugang zu Seiten mit rechtsverletzenden Inhalt zu sperren, sofern die Sperrung den Zugriff erschwert.

Die Vermittlung des Zugangs an Dritte zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ist ein adäquat-kausaler Beitrag der Telekommunikationsunternehmen zu der Rechtsverletzung, die von den Betreibern der rechtswidrigen Internetseiten geschieht, so der BGH in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 174/14). Deswegen haften sie als Störer und können in Anspruch genommen werden, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden sind. Vorher muss aber der Rechteinhaber direkt gegen die Betreiber der Internetseiten vorgehen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden