Störerhaftung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der BGH hat mit seinem Urteil die Abschaffung der Störerhaftung bei öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots bestätigt.

Im vorliegenden Fall weigerte sich der Anschlussinhaber, der einen WLAN-Hotspot öffentlich zugänglich gemacht hatte, Schadensersatz und Anwaltskosten zu bezahlen, die durch eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss angefallen waren, er aber nicht selbst begangen hatte.

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht und begründeten ihr Urteil damit, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, seinen Internetanschluss gegen eine rechtsmissbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen. Allerdings ergingen diese beiden Urteile vor der Rechtsänderung im TMG.

Der BGH musste den Fall nun anhand der neuen Rechtslage (seit 2017) nach Änderung des § 8 TMG beurteilen, der, wie Provider, private und kommerzielle WLAN-Hotspots aus der Haftung ausnimmt. Aufgrunddessen wies der BGH die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ab. Der Beklagte musste allerdings die Anwaltskosten tragen, da zum Zeitpunkt der Abmahnung die Störerhaftung noch galt und sein „Verhalten“ somit rechtswidrig gewesen ist.

Auch stellte der BGH die Europarechtskonformität des neuen § 8 TMG fest. Den geschädigten Unternehmen stehe immer noch die Option offen, den WLAN-Betreiber zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Hierzu wandte er eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 4 TMG an. Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass der Gesetzgeber auch die Interessen der Rechteinhaber hinreichend berücksichtigen müsse.

 

Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

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