StayFriends

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Die Voreinstellungen beim Schulfreunde-Portal StayFriends, die vorsehen, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden, sind unzulässig.

Im vorliegenden Fall  klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen das Schulfreunde-Portal StayFriends, welches ein Online-Suchdienst zum Finden ehemaliger Schulfreunde ist. Diese hatten in ihren Voreinstellungen vorgesehen, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Somit konnten Dritte, die nicht auf dem Portal angemeldet sind, die Fotos über Suchmaschinen finden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Das LG Nürnberg gab der Klage statt und bejahte den Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Es fehle an der wirksamen Einwilligung, dass die Profilbilder, welche personenbezogene Daten darstellen, für diese Zwecke genutzt werden dürfen. Es genüge nicht, dass der Nutzer bei der Registrierung die Datenschutzbestimmungen des Unternehmens durch das Setzen eines Häkchens akzeptiert habe, denn die Klauseln seien widersprüchlich. Das Unternehmen wies einerseits darauf hin, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden würden, andererseits wurden die Daten aber auf Partnerwebseiten und Suchmaschinen veröffentlicht. Für die Nutzer sei nicht einsehbar, welche Daten an Dritte weitergegeben würden und welche nicht.

Auch der Vertragszweck könne die Weitergabe nicht legitimieren. Dieser umfasse nur das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb des Netzwerkes, nicht aber eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet.

 

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.04.2018, Az.: 7 O 6829/17

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