„Spezi“ gewinnt gegen „SPEEZOOMIX“

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Zwischen den Marken „SPEEZOOMIX“ und „Spezi“ besteht Kennzeichenähnlichkeit.

Begründet hat der EuGH sein Urteil vom 01.03.2016 (Az.: T-557/14) damit, dass Verbraucher den Wortbestandteil „Mix“ als rein beschreibendes Wort für „Mischung“ auffassen und es deswegen zu einer Verwechslungsgefahr kommt, wenn man „Spezi“ und den verbleibenden Wortbestandteil „SPEEZO“ mit einander vergleicht. Bei der Gesamtbetrachtung wird eine Klang- und Bildähnlichkeit festgestellt, wodurch eine Verletzungsgefahr der prioritätsälteren Wort- und Bildmarke „Spezi“ durch Verwechslungsgefahr besteht. 

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