Separater WLAN-Hotspot

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem Router der Kunden ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen stellt seinen Kunden für ihre Internetanschlussleistung kostenfrei einen WLAN-Router zur Verfügung. Dieser ist mit einem Passwort gegen den unberechtigten Zugang Dritter geschützt und verbleibt während der Vertragslaufzeit im Eigentum der Beklagten. Zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes änderte die Beklagte die Konfiguration der WLAN-Router, sodass ein separates WLAN-Signal aktiviert wurde, durch welches Dritte Zugriff zum WLAN ermöglicht wird. Hiergegen hatten die Kunden ein Widerspruchsrecht.
Gegen diese Vorgehensweise des Telekommunikationsunternehmen richtet sich die Klägerin, die hierin eine unzumutbare Belästigung der Kunden und eine agressive Geschäftspraktik sieht, sodass ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege.

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und verneinte eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG. Die geschuldete Vertragsleistung des Telekommunikationsunternehmens werde durch das zweite Wifi-Signal nicht beeinträchtigt. Weder würden durch die Inbetriebnahme Störungen ausgelöst noch sei eine Mitwirkungshandlung der Kunden gefordert.
Hierin sei auch keine aufgedrängte Dienstleistung zu sehen. Dieses Angebot des zweiten Wifi-Signals richte sich an Dritte und nicht an den Kunden selbst.
Zudem haften die Kunden nicht für Rechtsverletzungen durch Dritte.
Auch sonst sieht das Gericht keine Nachteile für die Kunden, da es sich lediglich um einen technischen Vorgang handele. Durch das Widerspruchsrecht hätten die Kunden eine Verweigerungsmöglichkeit, welches kurzfristig ausgeübt werden könnte. Eine vorherige Einwilligung sei daher nicht nötig. Daher liege auch keine agresive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG vor. Die Entscheidungsfreiheit der Kunden würden nicht beeinträchtigt.

Urteil des BGH vom 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18

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