Rundfunkbeitrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das BVerwG hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte zulässig ist, selbst wenn diese kein empfangsbereites Rundfunkgerät besitzen.

Der Rundfunkbeitrag ist nicht wie bei Steuern voraussetzungslos, sondern wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass Rundfunkprogramme empfangen werden können. Die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Erhebung des Beitrags zu nehmen, ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil ein sachlicher Grund vorliegt, denn eine Wohnung ist ein typischer Ort, an dem ein Programmempfang möglich ist.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann nur genehmigt werden, wenn soziale Gründe oder eine objektive Unmöglichkeit vorliegt, so das BVerwG in seinem Urteil vom 18.03.2016 (Az.: BVerwG 6 C 6.15).

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