Kirchliche Arbeitgeber dürfen christliche Bewerber in ihren Auswahlverfahren nicht bevorzugen.
Im vorliegenden Fall schrieb eine diakonische Einrichtung eine Stelle aus, welche von potentiellen Bewerbern verlangt, Mitglied in einer Kirche zu sein. Hierauf bewarb sich die Klägerin, welche jedoch abgelehnt wurde, weil sie keiner Kirche angehörte. Daraufhin erhob sie Klage zur Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund der Ungleichbehandlung aufgrund der Religionszugehörigkeit.
Das AG Berlin gab der Klage statt, wohingegen das LAG Berlin-Brandenburg die Klage abwies und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anführte. Das BAG setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH vor.
Nach Ansicht des EuGH haben die Kirchen kein Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Bevorzugung christlicher Bewerber. Dies könne europarechtlich nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Es bestehe keine wesentliche berufliche Anforderung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 AGG, die der Beschäftigung eines Nicht-Christlichen entgegenstehe. Ein solches Sonderrecht sei dort nicht niedergeschrieben. Bereits die Angabe in der Stellenausschreibung, dass nur Christen für die Stelle gesucht werden, verstoße wegen der Ungleichbehandlung gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Kirchliche Arbeitsgeber dürfen nur in Ausnahmefällen christliche Bewerber bei ihrer Auswahlentscheidung bevorzugen (Rs.: C-414/16 – Egenberger). Er bestätigte diese Entscheidung in der Klage eines Chefarztes gegen die Charitas im September 2018 (Rs.: C-68/17).
Urteil des BAG vom 25.10.2018, Az..: 8 AZR 501/14