Eine Reisepreisminderung ist auch dann möglich, wenn ein vergleichbares Zimmer eines anderen Hotels, welches in der unmittelbaren Umgebung des gebuchten Hotels liegt, zur Verfügung gestellt wird.
Der Kläger buchte beim Beklagten eine Reise, in der ein bestimmtes Hotel Vertragsgegenstand wurde. Dieses konnte allerdings für die ersten Tage der Reise aufgrund Überbuchung nicht bezogen werden. Der Kläger verlangte daraufhin, und wegen etwaigen Hygienemängeln, die Minderung des Reisepreises.
Der BGH gab der Klage statt.
Wird ein bestimmtes Hotel gebucht und kann dieses nicht oder nicht für die ganze Reisedauer bezogen werden, begründet dies einen Minderungsanspruch. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass das andere Hotel keine Ersatzleistung darstelle, selbst wenn es derselben Hotelkategorie entspricht. Ist ein Hotel von früheren Aufenthalten positiv bekannt, besteht eine kürzere Eingewöhnungszeit für den Reisenden, was den Erholungszweck erheblich fördert. Dieser darf ihm nicht genommen werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn nicht ein bestimmtes Hotel gebucht wird, sondern eine bestimmte Standardkategorie. Hier kommt der Wille, ein bestimmtes Hotel zu beziehen, nicht hinreichend zum Ausdruck.
Auch die Umzugszeit in das andere Hotel wirkt sich auf die Minderung aus. Lediglich der An-und Abreisetag ist als Zeitspanne anzuerkennen, in der der Erholungszweck nicht realisiert werden kann, was in der Natur der Sache liegt. Die Umzugszeit ist jedoch eine Zeit, die grundsätzlich zur freien Disposition des Reisenden steht, was ihm hier jedoch genommen wird.
BGH v. 21.11.2017, Az.: X ZR 111/16