Recht auf Sampling

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Sampling stellt keinen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, da die künstlerische Entfaltungsfreiheit die finanziellen Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller überwiegt.

Wenn die Verwertungsmöglichkeit der Tonträgerhersteller nur geringfügig durch das Sampling beschränkt wird, tritt sein Interesse hinter die künstlerische Entfaltungsfreiheit gem. Art. 5 III S. 1 GG zurück, so das BVerfG in seinem Urteil vom 31.05.2016 (Az.: 1 BvR 1585/13). Ein geringfügiger Eingriff liegt dann vor, wenn ein zeitlicher und künstlerischer Abstand zwischen den Werken besteht und es sich nicht um signifikante Sequenzen handelt.

Es stellt selbst dann keinen unzulässigen Eingriff dar, wenn es nicht durch das Recht auf freie Benutzung gem. § 24 I UrhG gerechtfertigt ist. Eine Lizenzierung stelle den Künstler vor unzulässige Schwierigkeiten und ist somit nicht verhältnismäßig.

Sampling ist die Übernahme und Verwendung kleinster Rythmussequenzen zur Herstellung eines neuen Musikwerkes.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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