Abgekürzte Kündigungsfristen in der Probezeit sind nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung wirksam.
Der Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. In dem schriftlichen von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Recht und Pflichten nach einem Manteltarifvertrag bestimmen. Nach diesem bestehen besondere Kündigungsfristen in der Probezeit. In § 8 des Arbeitsvertrags war jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende festgelegt. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit einer Frist von zwei Wochen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der sich auf die sechs-Wochen-Frist des § 8 des Arbeitsvertrags berief.
Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist nach § 8 des Arbeitsvertrags maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.
BAG, Urteil vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15