Trifft der Betreiber eines Preisvergleichsportals mit bestimmen Anbietern Provisionsabsprachen, muss er die Nutzer darüber informieren.
Die Beklagte bietet im Internet ein Vergleichsportal zu Bestattern an. Dabei müssen die Nutzer zunächst die gewünschten Leistungen eingeben, aufgrund dessen drei Angebote für den Interessenten ermittelt werden. Dabei werden von der Beklagten bzw. im Preisvergleich nur Anbieter berücksichtigt, die für den Fall eines Vertragsabschlusses ein Entgelt von 15% oder 17,5% des Angebotspreises an die Beklagte zahlen. Die Nutzer werden nicht auf diese Absprachen hingewiesen, sondern können auf der Geschäftskundenseite nur einen Hinweis einsehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG (Irreführung durch Unterlassen) vor, da der Hinweis auf die Provisionszahlungen fehle. Der BGH gab der Klage entgegen der Vorinstanz statt. Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Nutzer von Preisvergleichsportalen wollen einen schnellen Überblick über die Anbieter eines bestimmen Produkts erhalten, einschließlich und oft vor allem wegen des Preises des Produkts jedes Anbieters. Dabei geht der Nutzer nicht davon aus, dass in den Preisvergleich nur Anbieter einbezogen werden, die eine Provisionszahlung leisten, wenn darauf kein Hinweis gegeben ist. Nach Ansicht des BGH reicht ein Hinweis, wie bei der Beklagten, auf der Geschäftskundenseite des Internetportals nicht aus.
Der BGH stellt aber auch klar, dass Provisionszahlungen der Anbieter an den Preisvergleichsportalbetreiber grundsätzlich zulässig sind, wenn der Hinweis darüber so erteilt wird, dass der Nutzer diesen zur Kenntnis nehmen kann.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16