Pflicht zum Angebot mehrerer Zahlungsweisen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Für Energieversorgungsunternehmen besteht eine Pflicht zum Angebot mehrerer Zahlungsweisen mit identischen Kosten.

Die Möglichkeit verschiedener Zahlweisen muss für den Verbraucher einfach zu finden sein und darf nicht versteckt im Verlauf des Bestellvorgangs erst mitgeteilt werden, so im Urteil des LG Köln vom 16.08.2016 (Az.: 33 O 2/16): Denn ansonsten liege ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung gestellt wird, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die Norm des EnWG dient dem Verbraucherschutz.

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