Passwort bei Hotspot

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

TrustLocal Widget

Nach Erhalt einer Abmahnung muss sowohl der private als auch der gewerbliche Betreiber eines WLAN-Hotspots den Hotspot mit einem Passwort sichern.

Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots durch das LG Düsseldorf dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Einwilligung der Rechteinhaberin über den Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereitzuhalten. Vor der Verurteilung wurde der Betreiber bereits zweimal wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen WLAN-Anschluss abgemahnt. Nach Ansicht des Landgerichts hafte der Betreiber als Störer, da er seine fünf WLAN-Hotspots nicht durch Passwörter abgesichert hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Betreiber Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung ab und bestätigte die Entscheidung des LG Düsseldorf. Der Betreiber des WLAN-Hotspots hafte als Störer, wenn er den Hotspot nicht durch ein Passwort absichere und Dritte diesen Anschluss erneut gesetzeswidrig, unter Verletzung von Urheberrechten, nutzen. Hier ergibt sich dann eine Haftung aus Unterlassen, jedenfalls nach Erhalt einer Abmahnung, in der er auf die fehlende Absicherung hingewiesen worden ist. Unerheblich ist, ob der Betreiber den WLAN-Hotspot privat oder gewerblich betreibt.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017  Az.:-I-20 U 17/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden