Eine Paprikapaste darf unter dem Namen „Acuka“ vertrieben werden. Es liegt keine markenmäßige Benutzung vor.
Die Beklagte vertreibt eine Paprikapaste unter dem Namen „Acuka“. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass zwar davon auszugehen sei, dass mit „Acuka“ grundsächlich eine spezielle kaukasische Paprikazubereitung beschrieben werde. Dies sei jedoch dem überwiegenden Teil des von der Beklagten angesprochenen Verkehrs, zu dem auch deutsche Abnehmer zählten, unbekannt. Somit gebrauche die Beklagte den Namen herkunftsweisend und damit markenmäßig.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagten keine Markenverletzung vorzuwerfen ist. Die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Paprikapaste mit der Bezeichnung „Acuka“ durch die Beklagte stellt einen Fall des Art. 12 Abs. 1 lit. b) GMV dar, weil hier eine gespaltene Verkehrsauffassung vorliegt.
Das Verständnis des türkischen Verbrauchers bzgl. des Wortes „Acuka“ wird durch die Interpretation des Begriffs in der Heimat geprägt. Acuka“ ist in der Türkei die beschreibende Bezeichnung für eine bestimmte Paprikapaste, hergestellt aus Paprike, Walnüssen und einer Gewürzmischung, wie sie von der Beklagten vertrieben wird. Die Paste wurde über türkische und deutsche Supermärkte vertrieben. Kunden ohne türkische Sprachkenntnisse verstehen den Begriff als Herkunftshinweis, Kunden mit türkischen Sprachkenntnissen als Gattungsbegriff. Der Teil der Kunden mit türkischen Sprachkenntnissen stellt zumindest einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dar, sodass davon auszugehen ist, dass ein erheblicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Acuka“ als beschreibend für die unter dieser Bezeichnung verkaufte Paprikapaste ansieht.
Die Benutzung des Begriffes „Acuka“ darf daher nicht verboten werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2017, Az.: I-20 U 2/13