Öffentliche Wiedergabe

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Item 1
Item 2
Item 3
Item 4
Item 5
Item 6

Wenn Videos mit Zustimmung des Urhebers bei YouTube online gestellt worden sind, dürfen Dritte diese Videos in ihrer Homepage einbetten.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 – Die Realität
II), dass das Einbetten (sog. Framing) in diesen Fällen keine unzulässige öffentliche Wiedergabe im Sinne des §19a UrhG mehr darstellt, auch wenn es auf einer fremden Seite erfolgt.