Negative Hotelbewertung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wird das Hotel von einem Hotelgast auf einem Online-Bewertungsportal negativ bewertet, kann der Hotelbetreiber nur einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn er die kritisierten Tatsachen widerlegt. Ein pauschales Abstreiten genügt nicht.

Die Beklagte betreibt ein Online-Hotelbewertungsportal auf welchem die Nutzer ihre Bewertungen einstellen können. Eine Hotelbewertung ist jedermann mit gültiger E-Mail Adresse möglich. Ein Nutzer bewertete das Hotel der Klägerin mit der Überschrift „Abgewohntes Hotel“ und führte dafür diverse Begründungen an, wie beispielsweise „in der Toilette lag der Klodeckel zertrümmert im Waschbecken“, „im ganzen Zimmer waren angeklebte Kaugummis“, „das Zimmer kann nicht gereinigt gewesen sein bzw. war nicht ordentlich sauber“. Die Klägerin begehrt das Unterlassen dieser Aussagen und fordert die Beklagte zum Löschen auf.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG keinen Anspruch auf Unterlassung. Eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten ist nicht gegeben. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Tatsachen i.d.S. sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Werturteile sind demgegenüber durch eine subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr bezeichnen. Im vorliegenden Fall handelte es sich unstreitig um Tatsachen, da bspw. ein zertrümmerter Klodeckel dem Beweis zugänglich ist. Grundsätzlich trifft den Äußernden die Beweislast, außer In Fällen der Behauptung negativer Tatsachen, in denen der Behauptende Anlass hatte, seine Behauptung gerade in negativer Form zu formulieren. Hier trifft den Anspruchsteller eine sekundäre Darlegungslast. Er kann sich nicht mit dem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spreche. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war. Eine Erwiderung durch die Klägerin war im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass der Nutzerin nach den erhobenen Beanstandungen ein neues Zimmer zugewiesen worden ist. Insoweit war eine Aufklärung durch die Klägerin veranlasst, aus welchem Grund dem Gast ein anderes Zimmer zugeteilt. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt hat, konnte vom Gericht in Bezug auf die streitgegenständlichen Behauptungen das Vorliegen unwahrer Tatsachen nicht festgestellt werden.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13

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