Naturkosmetika

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Beim Verkauf von Naturkosmetika müssen die Inhaltsstoffe der Produkte als wesentliche Informationen im Angebot selbst angegeben werden.

Die Klägerin stellt Naturkosmetika her und vertreibt diese. Die Beklagte ist gewerbliche Wiederverkäuferin von Kosmetikprodukten unterschiedlicher Hersteller, unter anderem auch der Kosmetika der Klägerin. Bei ihren Verkaufsangeboten verweist sie bezüglich der Inhaltsstoffe auf die Homepage der Klägerin. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG sowie gegen § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, § 246a § 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Bei den Inhaltsstoffen hochwertiger Kosmetika, insbesondere von Naturkosmetik, handele es sich um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinn dieser Vorschriften. Der angesprochene Kundenkreis lege gerade hierauf besonderen Wert. Deswegen müssten die Inhaltsstoffe auf der Artikeldetailseite angegeben werden. Die Beklagte hat insbesondere vorgebracht, es genüge, dass die Inhaltsstoffe der Verpackung zu entnehmen seien.

Das Gericht gab der Klage statt. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hiergegen verstößt die Beklagte. Bei den Inhaltsstoffen der durch die Beklagte im Internet angebotenen Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG. Angesichts einer steigenden Allergieinzidenz in der Bevölkerung, breiter Bevölkerungskreise mit Interesse an „natürlichen“ Produkten und eines allgemein gestiegenen Verbraucherbewusstseins vor allem bei höherpreisigen Produkten gehörten die Inhaltsstoffe von Kosmetika jedenfalls bei Naturkosmetika zu den wesentlichen Eigenschaften. Die Beklagte stelle zudem die Informationen nicht unmittelbar vor der Bestellabgabe klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung. Der Zweck, Verbrauchern eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen, könne nur erreicht werden, wenn die Gestaltung von Onlineshops denen eines „realen“ Ladengeschäfts, wo der Verpackungsaufdruck vom Verbraucher gelesen werden könne. Dafür reiche es nicht auf die Homepage der Klägerin zu verweisen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17

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