Die Darlegungs- und Beweislast trifft immer denjenigen, der beanstandet, dass die kosmetischen Mittel, Merkmale oder Funktionen fehlen.
Anders ist dies jedoch bei Werbung, die der Durchschnittsverbraucher so versteht, dass die Werbung durch wissenschaftliche Studien belegt ist, so der BGH in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az. I ZR 36/14). Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung kann aber schon dann erfolgt sein, wenn dies aus einer Arbeit mit überzeugenden Methoden und Feststellungen hervorgeht (BGH, GRUR 2010, 359 Rn. 18 – Vorbeugen mit Coffein!).
Die Klägerin hatte beanstandet, dass der Nassrasierer so beworben werde, dass man von einer länger andauernden feuchtigkeitsspendenden Wirkung ausgehe, was aber nicht der Wirklichkeit entspreche und somit eine Irreführung darstelle. Das LG Köln gab der Klage statt. Der BGH lehnte die Entscheidung aber aus den oben genannten Gründen als unbegründet ab und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht (OLG Köln), welches jetzt nach der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH neu verhandeln und beurteilen muss.