Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
Die Klägerin war der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Dadurch ist der Klägerin untersagt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von 10.000€ vorgesehen, eine Karrenzentschädigung jedoch nicht. Die „Nebenbestimmungen“ des Arbeitsvertrags enthalten eine sog. salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich nach fünf Jahren und legt Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin (Beklagte) ein. Darin verlangt sie eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69€ brutto.
Das BAG entschied, dass Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, nichtig sind. Ob eine Klausel wirksam ist, muss sich aus dem Vertrag selbst ergeben. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15